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Wie bekomme ich mein Geld beim Konkurs einer Fluggesellschaft zurück
Datum: 17.11.01 Autor: Thoralf Teubner Beitrag Nr.: 101
Wo kein Geld da ist, kann auch kein Geld zurückgezahlt werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein Vertragspartner pleite (Konkurs, Insolvenz) ist.
Pauschalreisende brauchen hier in der Regel keine Angst haben, da Sie hier ein komplettes Paket beim Reiseveranstalter erkauft haben. Hier muss der Reisveranstalter oder seine Versicherung für die Umkosten beim Ausfall eines seiner Vertragspartner gerade stehen.
Seit Januar 1997 dürfen Reiseveranstalter bei Pauschalreisen nur noch dann eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangen, wenn dem Kunden im Gegenzug ein Sicherungsschein, der ihn gegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters absichert, ausgehändigt wird. Diese theoretische Absicherung der Reisekunden hat allerdings in der Praxis auch erhebliche Lücken. Der Sicherungsschein schützt nämlich regelmäßig nur gegen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters selbst, nicht jedoch gegen eine Pleite des Reisebüros. Hier ist der Kunde ungeschützt, wenn das Reisebüro die Zahlung noch nicht an den Veranstalter weitergeleitet hatte.
Schwieriger wird es, wenn Sie nur eine Leistung, z. B. einen Flug, gebucht haben und die Gesellschaft plötzlich Konkurs anmeldet. Wenn Sie den Flug am Flughafen, im Reisebüro o.ä. bar bezahlt haben, haben Sie nur wenig Chancen wieder an Ihr Geld zu kommen. Falls Sie aber den Flug per Kreditkarte bezahlt haben, sollten Sie sich umgehend an Ihre Bank wenden und die Zahlung ruckbuchen lassen. Bei den meisten Banken haben Sie zu dieser Rückbuchung allerdings nur
sechs Wochen Zeit.
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